7. Dezember 2023, 17:24 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Kann eine Frau eine künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen, auch wenn sie weder verheiratet noch in einer Beziehung ist? Ja, entschied ein Gericht – mit einer eindeutigen Begründung.
Verliebt, verlobt, verheiratet, dann folgen Haus und Kind. Was wir früher als selbstverständlichen Ablauf des Lebens angesehen haben, ist heute oftmals anders. Insbesondere haben Frauen inzwischen die Möglichkeit, auch ohne einen Mann ein Kind zu bekommen. Beispielsweise durch eine künstliche Befruchtung. Auch wenn das ebenfalls eine lange sowie teure Reise sein kann, werden Alleinstehende bei der Bewältigung der Kosten unterstützt – durch die Steuer!
Künstliche Befruchtung kann von der Steuer abgesetzt werden – unter Umständen
Die Kosten für künstliche Befruchtungen von alleinstehenden Frauen können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das teilte der Finanzgerichtshof Münster nach einem Urteil vom 24. Juni 2020 mit (Az.: 1 K 3722/18 E). Die Klägerin war nach einer Krankheit unfruchtbar geworden, die 40 Jahre alte, alleinstehende Frau hatte eine Kinderwunschbehandlung inklusive Samenspende in Höhe von 12 000 Euro bei der Steuererklärung angegeben.
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Familienstand spiele laut Gericht keine Rolle
Doch das zuständige Finanzamt hatte das mit der Begründung abgelehnt, solche Kosten seien nur bei einer verheirateten oder in fester Beziehung lebenden Frau bei der Steuerlast abzugsfähig. Das sah der Finanzgerichtshof allerdings anders: Der Familienstand spiele keine Rolle, die Zwangslage bei unfruchtbaren Frauen werden durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder Partnerschaft, hieß es in der Begründung. Auch gehe es um einen Krankheitszustand und nicht um das Alter der Klägerin. Schwangerschaften von Frauen über 40 seien nicht ungewöhnlich.