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Verpatzte Blondierung

Urteil! Frau erhält Schmerzensgeld nach Friseurbesuch

Frau beim Friseur
Geht ein Friseurbesuch daneben, kann man als Kunde auf Schmerzensgeld klagen Foto: Getty Images
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STYLEBOOK Redaktion

5. Oktober 2020, 19:54 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Wird man bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung verletzt, hat man Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie hoch das ausfällt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich, klar ist aber: Mit einem Gutschein muss man sich nicht zufrieden geben. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

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Wegen Verbrennungen, Verätzungen und einer kahlen Stelle bekam eine Frau 5000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 20 U 287/19), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Eine bestehende Haftpflichtversicherung des Friseurs ist allerdings kein Grund, die Ansprüche zu erhöhen.

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Monatelange Schmerzbehandlung nach Friseurbesuch

Der Fall: Im Dezember 2016 wollte sich die Klägerin im Friseursalon blonde Haarsträhnen färben lassen. Die verwendete Blondiercreme verursachte allerdings Verbrennungen beziehungsweise Verätzungen 1. bis 2. Grades. Die Kundin musste sich daraufhin einer monatelangen Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten unterziehen. An einer Stelle am Kopf wächst zudem kein Haar mehr.


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Erhebliche Folgen der Blondierung

Der Friseur bot zur Entschädigung einen Gutschein an. Die Kundin wollte hingegen Schmerzensgeld in Höhe von 10 000 Euro sowie Schadenersatz. Das Landgericht verurteilte den Beklagten schließlich zu Schadenersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4000 Euro. Das Oberlandesgericht erhöhte in der Berufungsverhandlung das Schmerzensgeld auf 5000 Euro. Die Begründung: Man müsse die erheblichen Folgen der Blondierung mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen berücksichtigen.

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Diese seien Schmerzen, eine bakterielle Infektion sowie die mehrwöchige regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika, Kortikoiden und der Dauerschaden am Hinterkopf der Klägerin. Daher sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro auch im Verhältnis zu anderen vergleichbar gelagerten Sachverhalten angemessen.

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