7. Mai 2024, 19:47 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Viele Arbeitnehmerinnen streben nach einem unbefristeten Arbeitsvertrag, denn es herrscht nach wie vor der Mythos, dass sie nur dann in Elternzeit gehen können. Aber ist dem wirklich so? STYLEBOOK schaut sich die Rechtslage an.
Verstärkt ein Kind die Familie, wollen viele Beschäftigte nach der Geburt oder zu einem späteren Zeitpunkt in Elternzeit gehen. Doch geht das auch, wenn man einen befristeten Arbeitsvertrag hat?
Die Antwort lautet: Ja! „Grundsätzlich kann man auch bei einer befristeten Stelle in Elternzeit gehen“, erklärt Arbeitsrechtler Alexander Bredereck. Dennoch gebe es einige Details zu beachten, wobei für manche Personengruppen Sonderregelungen gelten.
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Elternzeit rechtzeitig anmelden
Wichtig sei jedoch, dass die Elternzeit ordnungsgemäß und fristgerecht angemeldet werden muss. Und hierbei hängt es auch vom Alter des Kindes ab. Allgemein gilt: bei Kindern unter drei Jahren muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem Start angemeldet werden. Soll die Elternzeit losgehen, sobald das Kind auf der Welt ist, sind es sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
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Bei Kindern ab drei Jahren muss sie mindestens 13 Wochen vorher angemeldet werden. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich – zumindest dann, wenn das Kind unter drei Jahre alt ist. Danach kann es in gewissen Konstellationen anders sein. Informieren Sie sich hier rechtzeitig, um keine Fristen verstreichen zu lassen.
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Ausnahmen bei der Elternzeit für Azubis
Was bei befristeten Verträgen generell zu beachten ist: Sie verlängern sich in der Regel nicht durch die Elternzeit. „Für bestimmte Bereiche gibt es aber Ausnahmen“, so Bredereck. Das betrifft Azubis und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, informiert das Bundesfamilienministerium.
Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt aber: Ihr Vertrag muss nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet sein. Bei einer Befristung aufgrund einer Drittmittel-Finanzierung verlängert sich der Vertrag hingegen nicht durch die Elternzeit. Auch bei Verträgen, die nach dem Hochschulrahmengesetz vor Mitte April 2007 befristet wurden, sei eine Verlängerung der Anstellung möglich, heißt es in einer Broschüre des Ministeriums.
Mit Material von dpa