12. November 2023, 8:56 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Über einen Ehevertrag machen sich Paare vor der Hochzeit oft keine Gedanken – zu weit weg der Gedanke, dass ein solches Dokument irgendwann Relevanz haben könnte. Dabei kann ein solcher Vertrag durchaus sinnvoll sein. Was viele auch nicht wissen: Er lässt sich auch noch nach der Trauung aufsetzen!
Wer sich mit romantischen Blumengebinden, Tischdekorationen und Menüs rund um den schönsten Tag des Lebens beschäftigt, umgeht womöglich das Thema Ehevertrag. Nur ein Bruchteil der Eheleute schließt einen solchen Vertrag ab. Und das, obwohl sich jedes dritte Paar scheiden lässt. Dabei ist ein Ehevertrag oft nicht bloß sinnvoll, sondern sogar unbedingt zu empfehlen.
Wer keinen Vertrag aufsetzt, für den greift die gesetzliche Regelung, die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Die rechtliche Grundstruktur während der Ehe entspricht erst einmal der einer Gütertrennung, sagt Karin Schwegler, Fachanwältin für Familienrecht aus Erlangen. „Jeder hat und behält und verwaltet sein Vermögen, wie er will, ohne den anderen fragen zu müssen“, erklärt die Juristin, die auch Mitglied im Deutschen Anwaltverein ist.
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Zugewinn geteilt ohne Ehevertrag
Was Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft aber dann voneinander unterscheidet, zeigt sich, wenn die Ehe zu Ende ist. „Gibt es keinen Ehevertrag, wird bei einer Scheidung der Zugewinn ermittelt und geteilt“, erklärt Sophie Mecchia von der Stiftung Warentest. Dazu werde das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung mit demjenigen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags verglichen. „Derjenige, der am Ende wirtschaftlich besser dasteht, muss die Hälfte der Differenz abgeben“, sagt Mecchia. Aus diesem Grund ist die Zugewinngemeinschaft für einige Paare keine gute Wahl.
Ehevertrag als notwendige Absicherung
„Dringend notwendig ist ein Ehevertrag, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung hat, Kaufmann oder Freiberufler ist oder wenn ein Ehepartner im Betrieb des anderen mitarbeitet oder beide im selben Betrieb arbeiten und nur ein Ehepartner Inhaber ist“, sagt Schwegler. Dringend zu empfehlen sind Eheverträge ebenfalls, wenn die Partner verschiedene Nationalitäten haben. „Hier sollte mindestens festgelegt werden, welches nationale Recht bei einer Trennung gilt“, sagt Mecchia.
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Bei Schulden ist ein Ehevertrag ratsam
Wenn ein Partner mit hohen Schulden in die Ehe startet, ist es wichtig, einen Ehevertrag zu schließen. Darin sollten die Schulden festgehalten werden. „Bei einer Scheidung wird die Schuldentilgung in der Ehe beim Zugewinnausgleich berücksichtigt“, sagt Mecchia.
Doch auch für Paare, die scheinbar keinen Regulierungsbedarf haben, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Der Interessenverband Unterhalt und Familie (ISUV) hält ihn sogar bei jeder Eheschließung für notwendig. Durch einen solchen Vertrag entstünde Transparenz über alle Vermögensfragen.
Ehevertrag frei gestalten
Grundsätzlich herrsche laut ISUV in einem Ehevertrag Gestaltungsfreiheit – das allerdings in einem gesetzlichen Rahmen. Wann der jedoch überschritten wird, formuliert das Gesetz nur vage: Unwirksam ist ein Vertrag, wenn die Lasten so ungleich verteilt sind, dass sie den ehelichen Verhältnissen in keiner Weise gerecht werden. Bestimmungen dürfen nicht den „guten Sitten“ widersprechen oder zulasten Dritter gehen.
„Es gibt neben der Zugewinngemeinschaft noch drei weitere Güterstände“, erklärt Schwegler. „Die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und seit 2013 die deutsch-französische Wahlzugewinngemeinschaft.“ Das ist eine Besonderheit, die sich an der deutschen Zugewinngemeinschaft orientiert, aber zufällige Wertsteigerungen und Schmerzensgeld herausrechnet, wie das in Frankreich üblich ist.
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Unterhalt begrenzen
Im Ehevertrag kann der Unterhalt innerhalb bestimmter Grenzen ausgeschlossen oder begrenzt werden. Die Grenzen zieht das Gesetz dort, wo der nicht so gut gestellte Ehepartner aus Alter, Krankheit oder wegen Kindererziehung nicht ausreichend versorgt wäre.
Kinder dürfen vom Unterhalt nicht ausgeschlossen werden. Mit Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gemeint. „Die Ehepartner könnten im Vertrag eine zeitliche Begrenzung des Versorgungsausgleichs festlegen“, sagt Schwegler. Doch auch hier sind die Grenzen der Vertragsfreiheit schnell überschritten.
- Mit Material von dpa