22. August 2020, 19:08 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag, der sie finanziell unterstützen soll. Aufgrund der hohen Belastung durch Corona wird dieser Freibetrag jetzt angehoben. Alle Details rund um die Neuerungen.
Wer bekommt den Entlastungsbetrag?
Der Staat unterstützt Alleinerziehende mit dem sogenannten Entlastungsbetrag, der zusätzlich zum Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung angerechnet wird. Er wird dann angerechnet, wenn ein Elternteil mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das ein Kindergeldanspruch besteht – und wenn keine andere erwachsene Person mit im Haushalt lebt.
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Belastung durch Corona wird berücksichtigt
Alleinerziehende profitieren in diesem und im kommenden Jahr von einem höheren Steuerfreibetrag: Statt 1908 Euro beträgt dieser nun 4008 Euro im Jahr. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam. Mit der kürzlich beschlossenen Erhöhung soll die besondere Belastung von Alleinerziehenden durch die Folgen der Corona-Pandemie abgefedert werden. „Bei Arbeitnehmern wird der Freibetrag beim Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse II berücksichtigt, sodass die Steuerzahler in der Regel automatisch von der Entlastung profitieren“, erklärt Isabel Klocke vom Steuerzahlerbund.
Lohnabrechnung überprüfen
Ist die steuerliche Entlastung spätestens auf der Lohnabrechnung für September nicht enthalten, sollte das zuständige Finanzamt um Überprüfung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gebeten werden. Kann der Freibetrag in der zweiten Jahreshälfte 2020 nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden – zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde–, kann die steuerliche Entlastung mit der Steuererklärung nachgeholt werden. Das gilt auch für Alleinerziehende, die keine Arbeitnehmer sind.
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Zusätzlicher Freibetrag für mehrere Kinder
Wichtig: Alleinerziehenden mit mehreren Kindern steht ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro pro Kind zu. Dieser Freibetrag wird weiterhin nur auf Antrag berücksichtigt. „Daher sollten Alleinerziehende den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlage ,Kind‘ beim Finanzamt stellen“, rät Klocke. Wer einen solchen Antrag bereits gestellt hatte, braucht voraussichtlich nicht erneut tätig werden. Die Vordrucke stehen online zur Verfügung.
Mit Material von dpa