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Beim Finanzamt

Neuer Laptop fürs Homeoffice – wie viel kann ich steuerlich absetzen?

Frau im Homeoffice am Laptop
Wer kein eigenes Arbeitszimmer in der Wohnung hat, kann nur Ausstattungskosten für das Heimbüro steuerlich geltend machen Foto: Getty Images
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STYLEBOOK Redaktion

17. Mai 2020, 8:12 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Wegen der Corona-Krise arbeiten viele Arbeitnehmerinnen im Homeoffice. Einige erneuern im Zuge dessen ihre technische Ausrüstung. STYLEBOOK erklärt, wie man sich dann Geld vom Finanzamt zurückholen kann.

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Im Homeoffice geht ohne Computer nichts. Auch das Smartphone ist für viele Arbeitnehmerinnen jetzt wichtiger denn je. Denn wer wegen der Corona-Krise von zu Hause arbeitet, muss Kontakt zu Vorgesetzten, Kollegen und Kunden halten. Statten Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit Dienstgeräten aus, ist das steuerfrei, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Dann bleibt das Gerät aber im Eigentum des Arbeitgebers. Wer seine private technische Ausrüstung aus eigener Tasche erneuert, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Das gilt auch für die Kosten für neue Software, Zubehör und Reparatur.

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Bei Privatnutzung müssen Kosten aufgeteilt werden

Dabei gilt: Wird der Computer, das Tablet oder das Smartphone ausschließlich beruflich genutzt, stellen die gesamten Kosten Werbungskosten dar, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wird der Laptop oder das Smartphone aber auch privat genutzt, müssen die Kosten in einen privaten und beruflichen Teil aufgeteilt werden. Die Finanzämter akzeptieren meist eine Aufteilung in 50 Prozent Privatnutzung und 50 Prozent berufliche Nutzung.

Eine wichtige Rolle bei der Absetzbarkeit spielt der Preis des Gerätes: Lagen die Kosten bei nicht mehr als 800 Euro netto (952 Euro brutto), können die Ausgaben sofort als Werbungskosten abgezogen werden.  Bei höheren Anschaffungskosten werden die Kosten über die Nutzungsdauer verteilt. Computer und ähnliche elektronische Geräte sind in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Bei Mobiltelefonen gilt sogar eine Abschreibungsdauer von fünf Jahren.

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Wichtig zu beachten: Die Abschreibung muss monatsweise vorgenommen werden. Wurde das Notebook im Beispiel erst im November 2019 gekauft, darf in der Steuererklärung für das Jahr 2019 nur für zwei Monate eine Abschreibung vorgenommen werden.

Mit Material von dpa

Themen Finance
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