16. November 2023, 17:23 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Kaum einer liest vor Vertragsschluss das Kleingedruckte, also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, komplett durch. Kommt es aber zu Streitfällen, werden diese Klauseln schnell zur Falle für den Verbraucher. STYLEBOOK erklärt, worauf Sie auf jeden Fall achten sollten.
Preise, Lieferfristen, Reklamationsrechte oder Haftungsfragen – all das ist in einem Vertrag geregelt. Das Ganze wird von Firmen in der Regel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusammengefasst, auch bekannt als das Kleingedruckte. Das Problem: Kaum ein Verbraucher liest sich diese Regeln durch.
Und das liegt nicht nur daran, dass die Texte vergleichsweise trocken formuliert sind, in der Regel sind sie auch ziemlich lang. Wer aber nur schnell online neue Sneaker shoppen will, hat meist wenig Lust, derart lange, juristisch anmutende Texte zu lesen. So verwundert es auch nicht, dass die AGB oft Anlass für juristische Auseinandersetzungen werden.
Klauseln gehen oft zu weit
Das Bundesjustizministerium empfiehlt, sich zumindest bei wichtigen Verträgen die Bedingungen genau durchzulesen. „Je umfangreicher die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen sind und je seltener ein solcher Vertrag geschlossen wird, desto gründlicher sollte dessen Inhalt geprüft werden“, erklärt Dr. Ariane Keitel.
Kunde muss auf AGB hingewiesen werden
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Teil eines Vertrages, wenn der Anbieter beim Abschluss deutlich darauf hingewiesen hat und der Kunde die Möglichkeit hat, die Bestimmungen in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. „Klauseln müssen verständlich sein und dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen“, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zu STYLEBOOK. Regelungen, die so ungewöhnlich sind, dass man als Vertragspartner nicht mit ihnen rechnen muss, werden nicht Vertragsbestandteil.
Vor Gericht gewinnen übrigens nicht unbedingt immer die Unternehmen. Oft halten die AGB-Klauseln der gerichtlichen Überprüfung nämlich nicht stand, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen festgestellt hat. Sind strittige Regelungen an einer Stelle in den AGB oder der Vertragsurkunde eingefügt, an der man sie leicht übersieht, werden sie von Gerichten als überraschende Klauseln angesehen – und damit oft als unwirksam. Beispiel: Mit einem Kaufvertrag über eine Wertanlage wird zugleich ein langjähriger Wartungsvertrag abgeschlossen. Es komme aber immer auf den Einzelfall an, so die Sprecherin: „Insbesondere wenn die andere Vertragspartei ausdrücklich auf eine ungewöhnliche Klausel hingewiesen wird, ist diese regelmäßig nicht mehr als überraschende Klausel anzusehen.“
Klauseln dürfen Kunden nicht benachteiligen
Auch wenn eine Vertragsbestimmung den Verbraucher unangemessen benachteiligt, ist sie unwirksam. In Mietverträgen etwa wurden Klauseln aufgehoben, mit denen sich der Vermieter vorbehalten wollte, die Wohnung jederzeit betreten zu dürfen. Bei Verbraucherverträgen sind bestimmte Arten von Klauseln immer unwirksam. Das ist etwa der Fall, wenn Dauerschuldverhältnisse wie Internetverträge oder Versicherungen die Kunden länger als zwei Jahre binden oder wenn die Kündigungsfrist länger ist als drei Monate.
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Kunde muss über Änderungen informiert werden
Will ein Händler oder Dienstleister seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern, muss er den Kunden darüber informieren. Die Änderung ist nur wirksam, wenn der Kunde ihr zustimmt oder der Änderung zumindest nicht ausdrücklich widerspricht. Wenn er den Änderungen nicht zustimmt, bleibt der ursprüngliche Vertrag so lange unverändert bestehen. Allerdings muss der Händler das nicht auf sich sitzen lassen: „Wenn Sie die geänderten AGB ablehnen, behält sich der Verwender in der Regel vor, das Vertragsverhältnis zu beenden“, so Verbraucherschützerin Husemann.