20. August 2020, 19:27 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Wer seinen Lebensstandard im Alter halten will, sollte finanziell vorsorgen. Arbeitgeber können Arbeitnehmer mithilfe einer Betriebsrente dabei unterstützen. STYLEBOOK erklärt, wann sich eine betriebliche Altersvorsorge auszahlt.
Was ist eine Betriebsrente?
Die Betriebsrente kann für Berufstätige eine wichtige Säule der Altersvorsorge darstellen. Dabei werden sie nicht nur vom Chef oder der Chefin unterstützt, sondern auch vom Staat. Damit sich eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) aber auch auszahlt, sollte der Zuschuss des Arbeitgebers entsprechend hoch sein, meint Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale NRW, denn nicht immer wird die Betriebsrente vom Arbeitgeber vollständig finanziert.
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Anspruch auf Entgeltumwandlung
„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht darauf, einen Teil des Gehalts mit der sogenannten Entgeltumwandlung für die Betriebsrente aufzuwenden“, erklärt Marta Böning, Arbeitsrechtlerin vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Dabei wird direkt aus dem Bruttolohn ein Sparbeitrag in einen Vorsorgevertrag gezahlt. Die Beiträge sind damit zunächst steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltumwandlung ist, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist und jährlich mindestens 240 Euro anspart, erklärt Klaus Stiefermann von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung.
Geringe Zuschüsse lohnen sich kaum
Mit der Einzahlung in die Betriebsrente durch die Entgeltumwandlung sparen sowohl Arbeitnehmer als auch -geber Sozialabgaben. Zahlt der Arbeitgeber in eine Direktkasse, Pensionskasse oder -fonds, müssen die eingesparten Sozialabgaben vom Arbeitgeber seit 2019 bei Neuverträgen mit eingezahlt werden. Das können pauschal mindestens 15 Prozent sein, heißt es vom Fondsverband BVI. Ab 2022 gelte dieser verpflichtende Arbeitgeberzuschuss auch für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Ralf Scherfling betont aber, dass sich Zuschüsse unter 20 Prozent für den Arbeitnehmer nur selten lohnen. Grund dafür seien Nachteile der bAV, die sich erst später bei der Rentenauszahlung bemerkbar machen. Unter Umständen sei eine Riester-Vorsorge dann vorteilhafter. Wie hoch der Arbeitgeberzuschuss ausfallen kann, sei vom Einzelfall abhängig.
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Steuern und Sozialabgaben in Ansparphase sparen
Unterstützt wird die betriebliche Altersvorsorge nicht nur durch den Arbeitgeber, auch der Staat entlastet Arbeitnehmer während der Ansparphase, denn Beitragszahlungen bis monatlich maximal 552 Euro sind zunächst steuerfrei. Auf Beiträge bis zu 276 Euro im Monat entfallen außerdem keine Abgaben zur Renten-, Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer jährlich bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei umwandeln. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld kommen laut BVI dafür in Frage. Bis zu vier Prozent können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben investieren.
Abgaben werden bei Auszahlung fällig
Doch ganz um die Zahlungen kommen die Sparer nicht herum: „Für gesetzlich Krankenversicherte ist die spätere Rente nicht nur steuer- sondern auch sozialabgabenpflichtig“, erklärt Scherfling. Anders als bei der gesetzlichen Rente müssten sie in der Auszahlungsphase außerdem den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. Scherfling macht auf einen weiteren Nachteil aufmerksam: Wurden sozialversicherungsfrei Gehaltsanteile für die Betriebsrente umgewandelt und damit weniger eingezahlt, fallen die Ansprüche auf die gesetzliche Rente sowie das Kranken- und Arbeitslosengeld entsprechend geringer aus.
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Verschiedene Wege zur Betriebsrente
Derzeit gibt es fünf mögliche Wege zur Betriebsrente: Die zwei internen Wege sind ein konkretes Rentenversprechen des Arbeitgebers über eine sogenannte Direktzusage oder eine Zusage über Unterstützungskassen. Daneben gibt es drei externe Wege über Verträge mit Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, erklärt Marta Böning. Bei Direktversicherungen oder Pensionskassenzusagen ist es laut Klaus Stiefermann einfach möglich, dass der neue Arbeitgeber in die Zusage des alten Arbeitgebers eintritt und diese fortsetzt.
Mit Material von dpa.