5. August 2020, 19:34 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Der Tod des Ehepartners kann neben großer Trauer auch gravierende, finanzielle Einschnitte zur Folge haben, die so genannte Witwenrente soll das ausgleichen. STYLEBOOK hat mit einer Expertin über diese besondere Art der Rente gesprochen und weiß, wer Anspruch hat, wie sie berechnet wird und was es zu beachten gilt.
Inhaltsverzeichnis
- Wer bekommt sie?
- Berechnung
- Kleine Witwenrente
- Große Witwenrente
- Wer bekommt den Kinderzuschlag?
- Ist die Witwenrente vom Einkommen abhänig?
- Was passiert, wenn ich wieder heirate?
Wer bekommt die Witwenrente?
„Eine Witwen- oder Witwerrente wird nach dem Tod des Ehepartners oder des gleichgeschlechtlichen Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gezahlt“, erklärt Gundula Sennewald, Rentenexpertin vom Bund Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund). Sie soll die Hinterbliebenen finanziell unterstützen und deren wirtschaftliche Existenz sichern. Dabei müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben, in dieser sogenannten ,Wartezeit‘ muss er in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, damit die Witwenrente bezogen werden kann. Sennewald: „Wichtig ist auch, dass die Partner in einer rechtsgültigen Ehe lebten. Ob sie tatsächlich zusammen oder getrennt gelebt haben, spielt dabei keine Rolle.“ Seit dem 1. Januar 2002 müssen die Eheleute für den späteren Bezug mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Dabei gilt aber auch: „Trat der Tod unvorhergesehen, wie zum Beispiel durch einen Unfall ein, gibt es keine Mindestehedauer.“
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Wie wird die Witwenrente berechnet?
Die Witwenrente wird aus den Versicherungszeiten des Verstorbenen berechnet, sprich, wie viele Jahre der Verstorbene in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Stirbt der Partner, bevor er das reguläre Renteneintrittsalter erreicht hat, kann eine zusätzliche Zurechnungszeit berücksichtigt werden, die den Rentenanspruch erhöht. „Stirbt die/der Versicherte vor seinem 62. Geburtstag, wird die Witwen-/Witwerrente um einen Abschlag von 10,8 Prozent gekürzt“, erklärt die Expertin.
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Was bedeuten kleine und große Witwenrente?
In Deutschland gibt es zwei Arten der Witwenrente, die kleine und die große. Sie unterscheiden sich nicht nur in der Höhe der Auszahlungen, sondern auch in der Dauer. Wer welche bekommt, hängt nicht allein vom Alter der/des Hinterbliebenen ab.
Die kleine Witwenrente
„Die kleine Witwenrente wird gezahlt, wenn die Witwe/der Witwer noch nicht das 47. Lebensjahr (Anm. d. Red.: im Jahr 2020 zählen 45 Jahre und 9 Monate, die Altersgrenze wird bis 2029 schrittweise angehoben) vollendet hat, nicht erwerbsgemindert ist oder kein Kind erzieht“, sagt Gundula Sennewald. Die kleine Witwenrente beträgt dabei 25 Prozent des Rentenanspruchs des oder der Verstorbenen und wird für maximal 24 Monate gezahlt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Hinterbliebenen danach wieder selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. Anders verhält es sich, wenn die Partner vor 2002 geheiratet oder ihre Lebenspartnerschaft eingetragen haben und einer von beiden vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Dann gilt weiterhin das alte Recht und die kleine Witwenrente wird unbegrenzt ausgezahlt.
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Die große Witwenrente
Die große Witwenrente wiederum wird gezahlt, sofern die Witwe oder der Witwer erwerbsgemindert ist oder mindestens ein Kind erzieht. Zudem spielt das Alter eine Rolle. Ist der Partner vor dem 1. Januar 2012 gestorben, muss die Witwe oder der Witwer mindestens 45 Jahre alt gewesen sein. Ab diesem Zeitpunkt wird das Mindestalter schrittweise bis auf 47 Jahre im Jahr 2029 angehoben – bei einem Todesfall im Jahr 2020 erhält demnach der hinterbliebene Partner ab einem Lebensalter von 45 Jahren und 9 Monate bereits die große Witwenrente. Diese wird dauerhaft gezahlt, sofern keine Wiederheirat erfolgt, so die Expertin. Nach dem alten Recht beträgt sie 60 Prozent des vollen Rentenanspruchs des Verstorbenen, nach dem neuen Recht noch 55 Prozent. „Unter das alte Recht fallen alle Paare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und bei denen mindestens ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist“, erklärt die Sprecherin des DRV-Bund.
Wer bekommt einen Kinderzuschlag?
Gundula Sennewald weiß: „Im neuen Recht gibt es neben der Witwenrente von 25 oder 55 Prozent zusätzlich Anspruch auf einen Kinderzuschlag.“ Dieser wird dann gezahlt, wenn der verwitwete Partner Kinder bis zum dritten Lebensjahr erzogen hat und erst seit frühestens 2002 verheiratet war. Der Zuschlag unterscheidet sich je nach Anspruch auf die große oder kleine Witwenrente und den Wohnsitz des Beziehers.
Ist die Witwenrente vom Einkommen abhängig?
„Habe ich neben der Witwen-/Witwerrente weiteres Einkommen, kann dieses angerechnet werden. Hierbei gibt es Freibeträge, die vom Wohnort abhängig sind“, erklärt die Expertin. Auch hier ist die Höhe der Freibeträge abhängig vom Wohnsitz. Bei einem Wohnsitz in den alten Bundesländern beträgt der Freibetrag im Jahr 2020 rund 903 Euro, bei einem Wohnsitz in den neuen Bundesländern rund 877 Euro. Einkommen, das diese Freibeträge übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet. Welches Einkommen angerechnet wird, hängt wiederum davon ab, ob die Witwenrente nach neuem oder altem Recht gezahlt wird. Ausgenommen von der Berechnung ist das sogenannte Sterbevierteljahr – jene drei Monate nach dem Sterbedatum, in denen die Witwenrente in voller Höhe des Rentenanspruchs des verstorbenen Partners ausgezahlt wird.
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Was passiert mit der Witwenrente, wenn ich neu heirate?
Wenn neu geheiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft eingetragen wird, verfällt der Anspruch auf die Witwenrente. Es kann aber eine sogenannte Rentenabfindung ausgezahlt werden, die praktisch als Starthilfe in den neuen Lebensabschnitt dient. Diese einmalige Summe kann formlos mit der neuen Eheurkunde beantragt werden. Gundula Sennewald: „Die Abfindung beträgt das 24-Fache der Witwenrente aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate.“