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Beschluss vom 3. März

Wann machen Nagel- und Kosmetikstudios trotz Corona wieder auf?

Frauen mit Masken
Kosmetiksalons wegen Corona dicht! Viele Menschen warten darauf, sich endlich wieder etwas Gutes tun zu lassen. Wie sind die Perspektiven? Foto: iStock/Bojanstory
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STYLEBOOK Redaktion

4. März 2021, 12:49 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Seit dem 1. März haben Friseure deutschlandweit wieder geöffnet. Aber wie sieht es eigentlich mit, Nagel-, Tattoo- und Kosmetikstudios aus? STYLEBOOK klärt auf.

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Ebenso, wie es viele kaum erwarten konnten, sich beim Friseur endlich der Corona-Matte zu entledigen, gibt es viele, die sehnsüchtig auf einen Termin im Nagel- oder Kosmetikstudio warten. Am 3. März einigten sich Bund und Länder auf fünf Öffnungsschritte im Rahmen der Corona-Pandemie, wobei unter Schritt 2 die Strategien für Buchhandlungen und körpernahe Dienstleistungen gefasst werden.

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Kosmetikstudio und Corona – wenn keine Maske, dann Schnelltest

Das Ergebnis: Ab dem 8. März darf in Sachen Kosmetik, Nagelpflege und Körperschmuck wieder geöffnet werden, wobei es sich dabei um die so genannten „körpernahen Dienstleistungsbetriebe“ handelt. Einschränkend gilt allerdings laut dem offiziellen Regierungsbeschluss: „Für Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (etwa Kosmetik oder Rasur), sind ein tagesaktueller negativer Covid-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.“

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Sonderregelung für medizinische Fußpflege

Bislang waren Kosmetikstudios, Nagel- und Tattoostudios wegen Corona deutschlandweit geschlossen, einzelne Bundesländer gewährten Ausnahmen. Laut einem Bericht der „WAZ“ ist Fußpflege, Maniküre und Gesichtspflege beispielsweise in Bayern bereits seit dem 1. März möglich, in Mecklenburg-Vorpommern gilt seit dem selben Datum in Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35, dass Kosmetikstudios, Fußpflege- und Nagelstudios öffnen dürfen. Die medizinisch indizierte Fußpflege war während des gesamten Lockdowns möglich, hier galt eine Sonderregelung.

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